Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. Sonnenschmied Industriesysteme GmbH in der Industriestraße 15, 21394 Kirchgellersen (nachstehend "Sonnenschmied Industriesysteme GmbH" genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder anderslautenden Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Sonnenschmied Industriesysteme GmbH und dem Kunden. Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf es dazu nicht.
2. Angebot und Annahme (Vertragschluss)
2.1 Die Bestellung des Kunden ist rechtsverbindlich.
2.2 Angebote von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung durch Sonnenschmied Industriesysteme GmbH. Dem stehen eine Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Leistungserbringung gleich.
2.3 Bei einer Online-Bestellung erhält der Kunde eine automatisierte e-Mail-Bestätigung. Diese bestätigt den Zugang der Online-Bestellung auf dem Firmenserver und ist noch keine Auftragsbestätigung.
2.4 Ergänzungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen zwischen Sonnenschmied Industriesysteme GmbH und dem Kunden bedürfen der Schriftform.
2.5 Sollte Sonnenschmied Industriesysteme GmbH das Angebot des Kunden an einen Drittunternehmer weitervermitteln, erfolgt ein entsprechender Hinweis. Der Vertrag kommt dann unmittelbar zwischen Kunden und Drittunternehmer zustande. Ansprüche des Kunden auf Lieferung und Leistung gegenüber Sonnenschmied Industriesysteme GmbH bestehen nicht.
2.6 Das Angebot erfolgt durch Sonnenschmied Industriesysteme GmbH per Fax oder E-Mail und wird erst durch eine vom Angebotsempfänger unterschriebene und Sonnenschmied Industriesysteme GmbH per Fax oder E-Mail zugegangene Auftragsbestätigung wirksam.
3. Preise, Verpackung
3.1 Preise sind grundsätzlich Bruttopreise in EURO (€) inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Die in besonderen Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder diesen Gleichgestellten genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager ohne Verpackung. Die Preise für Verpackung und Versand werden gesondert kenntlich gemacht und dementsprechend berechnet.
4. Produktbeschreibungen
Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und sonstiger - einschließlich elektronischer - Medien sind unverbindlich, d. h. ohne Rechtsbindungswillen von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH abgegeben. Die in dortigen Angeboten genannten Maße und Gewichte sind keine ca. - Angaben, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Abbildungen und Zeichnungen in Angeboten sind nur annähernd maßstabs- und detailgetreu, es sei denn, diese sind ausdrücklich als maßstabs- bzw. detailgetreu bezeichnet.
5. Liefer- und Leistungszeit
Die genannten Liefer- und Leistungstermine sind ca. -Termine. Eine verbindliche Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsterminen bedarf der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder Grund von Ereignissen, die Sonnenschmied Industriesysteme GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu zählen beispielsweise Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden), auch wenn sie bei Lieferanten oder sonstig beteiligten Zulieferern von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH eintreten, hat Sonnenschmied Industriesysteme GmbH bei für bereits vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Sonnenschmied Industriesysteme GmbH, die Lieferung oder Leistung für den Zeitraum der Dauer obiger Aktionen, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit, hinauszuschieben. Wenn die Behinderung im Sinne von Ziffer 5.2 mehr als 3 Monate andauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn die andere Vertragspartei hat an der Teillieferung kein Interesse. Verlängert sich die Laufzeit nach Ziffer 5.2 oder wird Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nach Ziffer 5.3 von der Leistungspflicht frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nur berufen, wenn der Kunde hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde. Sonnenschmied Industriesysteme GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können. Die Einhaltung von Lieferfristen und -Terminen setzt in jedem Falle die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus. Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn Sonnenschmied Industriesysteme GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen aus anderen als den in Ziffer 5.2 genannten Gründen, ist der Kunde berechtigt, Sonnenschmied Industriesysteme GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen; diese sollte 3 Wochen nicht unterschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse. Kommt Sonnenschmied Industriesysteme GmbH mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens beschränkt. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Umständen, die er zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten für eine etwaige Lagerhaltung; diese kann auch bei einem Dritten erfolgen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
6. Übergang der Gefahr
Für den Fall, dass es sich beim Kunden um Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder sonst diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen handelt, erfolgt die Lieferung "ab Lager" unter Geltung des Incoterm "EXW" in der jeweils neuesten Fassung. Bei Verbrauchern tritt Gefahrübergang mit Übergabe der Ware ein. Dem stehen der Annahmeverzug oder die vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Lieferung gleich. Auf Wunsch erfolgt der Versand der Ware im Namen und für Rechnung des Kunden. Die Wahl der Versandart liegt allein im Ermessen von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH , soweit darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Es wird keine Gewähr für die kostengünstigste Versandart übernommen. Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt auf Kosten des Kunden eine Versicherung gegen Transportrisiken.
7. Zahlungsmodalitäten
7.1 Zahlungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu leisten. Für den Fall einer besonderen Fälligkeitsvereinbarung gilt diese. Zusatzkosten, welche ggf. mit der Zahlung des Kunden zusammenhängen, werden nicht übernommen.
7.2 Lieferungen erfolgen gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Eine Lieferung auf Lieferschein bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
7.3 Skonto wird nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Auslagen, Kosten und Umlagen.
7.4 Zahlungsverzug tritt, auch ohne vorheriger Mahnung, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
7.5 Tritt Zahlungsverzug ein, wird ein bereits gewährter Rabatt zurückgenommen. Der Kunde hat in diesem Falle den vollen Bruttobetrag zu entrichten.
7.6 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
7.7 Die Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH; Diskontkosten bzw. Wechselspesenkosten oder sonstige diesbezügliche Kosten trägt der Kunde. In der Entgegennahme von Wechseln und Schecks liegt keine Stundung der Forderung.
7.8 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, werden sämtliche offenen Rechnungsbeträge unabhängig von einer möglicherweise vereinbarten Stundung oder der Laufzeit des Wechsels sofort zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-, Insolvenz- oder Konkursverfahrens. In einem solchen Falle kann Sonnenschmied Industriesysteme GmbH die Erfüllung noch ausstehender Lieferungen von der Bezahlung durch Vorkasse oder der vorherigen Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht nicht nach, ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.9 Sollten Zahlungen des Kunden erfolgen, werden diese nach § 366 BGB angerechnet. Für den Fall des Bestehens von Kosten - und Zinsansprüchen neben einer Hauptschuld, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, folgend auf die Zinsen und abschließend auf die Hauptschuld angerechnet (§ 367 BGB).
8.1 Ist der Kunde Verbraucher, verbleibt das Eigentum an den gelieferten Waren so lange bei der Sonnenschmied Industriesysteme GmbH, bis der Kunde die vollständige Bezahlung geleistet hat.
8.2 Im Übrigen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen gegen den Kunden Eigentum von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
8.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt unter Ausschluss des § 950 BGB für Sonnenschmied Industriesysteme GmbH als Hersteller. Eine Verpflichtung für Sonnenschmied Industriesysteme GmbH wird dadurch nicht begründet. Erlischt das Eigentum von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948 BGB), wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung an Sonnenschmied Industriesysteme GmbH übergeht. Der Kunde ist zur handelsüblichen unentgeltlichen Verwahrung des (Mit-) Eigentums von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH verpflichtet. Ware, an der Sonnenschmied Industriesysteme GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
8.4 Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Kunde berechtigt, Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Eine weitergehende Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Vermietung der Vorbehaltsware sowie deren Verbringung ins Ausland ist dem Kunden nicht gestattet, außer Sonnenschmied Industriesysteme GmbH hat dies vorher schriftlich gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Sonnenschmied Industriesysteme GmbH ab, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund eine Weiterveräußerung erfolgt ist. Sonnenschmied Industriesysteme GmbH erklärt hiermit die Annahme der Abtretung. Der Kunde wird ermächtigt, die an Sonnenschmied Industriesysteme GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist zulässig, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8.5 Verhält sich der Kunde vertragswidrig - so insbesondere Zahlungsverzug - ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Dazu hat der Kunde Mitarbeitern von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH oder einem von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH beauftragten Dritten Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und den unmittelbaren Besitz daran zu verschaffen sowie ggf. bestehende Herausgabeansprüche gegen Dritte abzutreten. Kosten der Rückholung sind vom Kunden zu tragen.
8.6 Nach dem Rücktritt vom Vertrag ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH zur Verwertung des Vorbehaltsgutes berechtigt. Der Verwertungserlös wird - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Abgetretene Forderungen kann Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nach dem Rücktritt unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, dem Dritten die Abtretung bekannt zu geben und Sonnenschmied Industriesysteme GmbH die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen sowie die erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
8.7 Bei Zugriffsversuchen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH hinzuweisen und Sonnenschmied Industriesysteme GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die durch Gegenmaßnahmen entstehenden Kosten und Schäden hat der Kunde zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht einbringlich sind.
8.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Betrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Sonnenschmied Industriesysteme GmbH.
9. Gewährleistung
9.1 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder diesen gleichgestellt, so ist er verpflichtet, die Ware umgehend nach Erhalt zu prüfen. Hierbei festgestellte Mängel hat er Sonnenschmied Industriesysteme GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang dieser Rüge bei Sonnenschmied Industriesysteme GmbH. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Verletzt ein Kaufmann diese Obliegenheiten, entfallen seine Gewährleistungsrechte.
9.2 Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH bei mangelhafter Ware nach eigener Wahl zur Nacherfüllung entweder in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) berechtigt. Ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH zur Nachbesserung/Neulieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nicht zu vertreten hat, oder sind beide Arten der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder schlagen in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nachbesserungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel kommt ein Rücktritt nicht in Betracht.
9.3 Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder diesen gleichgestellt, beschränkt sich die Gewährleistung bei einer mangelhaften Montageanleitung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, es sei denn, eine ordnungsgemäße Montage ist bereits erfolgt. Dies gilt nicht, wenn wegen der mangelhaften Montageanleitung bereits ein Folgeschaden entstanden ist.
9.4 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Nichtverbrauchern beträgt ein Jahr. Die Fristen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
9.5 Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren umfasst 1 Jahr. Diese beginnt mit der Lieferung.
9.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Sonnenschmied Industriesysteme GmbH aus § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 10. entsprechend.
10. Eingeschränkte Haftung
10.1 Für weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nur nach den nachfolgenden Bestimmungen.
10.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben Körper oder Gesundheit und bei Mängeln, die von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde.
10.3 Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sonnenschmied Industriesysteme GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist - außer im Falle groben Verschuldens sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Warenwertes.
10.4 Schadensersatzansprüche verjähren -mit Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes- nach einem Jahr.
10.5 Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
11. Garantie
11.1 Für eine etwaige Garantie steht Sonnenschmied Industriesysteme GmbH insoweit ein als diese von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH ausdrücklich erklärt wurde.
11.2 Soweit Sonnenschmied Industriesysteme GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgibt, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie gemäß den abgegebenen Garantiebedingungen ausschließlich gegenüber Sonnenschmied Industriesysteme GmbH zu. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Hersteller bleiben hiervon unberührt.
12. Datenschutz
Daten der Kunden werden von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH im erforderlichen Umfang unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder diesen gleichgestellt ist, ist der Erfüllungsort und der ausschließliche Gerichtsstand Lüneburg. Zuständiges Gericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Lüneburg.
13.3 Hat der Kunde seinen Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und findet das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung, so gelten die folgenden Regelungen:
Vertragsänderungen und Vertragsaufhebungen sind ausnahmslos schriftlich zu vereinbaren.
Sonnenschmied Industriesysteme GmbH haftet nur dann auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Vertragsverletzung auf einer von Sonnenschmied Industriesysteme GmbH, von ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Sonnenschmied Industriesysteme GmbH auch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die gelieferte Sache vertragswidrig, steht dem Kunden das Recht auf Ersatzlieferung oder Vertragsaufhebung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen Sonnenschmied Industriesysteme GmbH ausgeschlossen oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In einem solchen Fall ist Sonnenschmied Industriesysteme GmbH zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vertragsaufhebung erklären oder Ersatzlieferung verlangen. Hierzu ist er auch berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Beeinträchtigung verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden besteht. Bei der Lieferung ins Ausland haften wir nicht nach den dortigen Vorschriften für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der Sache. Sonnenschmied Industriesysteme GmbH haftet auch nicht für anfallende Steuern.
Bei der Lieferung ins Ausland haftet Sonnenschmied Industriesysteme GmbH nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen ausgelöste Lieferhindernisse.
14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen erfasst nicht den übrigen vertraglichen Inhalt. Diese ist durch ergänzende Vertragsauslegung dem von den Parteien jeweilig gewollten anzupassen.